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   OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21   

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OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21 (https://dejure.org/2021,52586)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.12.2021 - 3 B 445/21 (https://dejure.org/2021,52586)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 3 B 445/21 (https://dejure.org/2021,52586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 3, GG Art. 12, GG Art. 14, SächsCoronaNotVO § 8 Abs. 1
    Corona; 2G-Regelung; Autohaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    2G-Regelung im Autohaus

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.).

    Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 171).

    Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36).

    Legitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 169).

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204).

    Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 185 m. w. N.).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 203 m. w. N.).

    Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216).

    Dass grundsätzlich zur Wahrung des Übermaßverbots eine Differenzierung und unterschiedliche Abwägung hinsichtlich genesener oder vollständig geimpfter Personen einerseits und nicht vollständig Geimpften sowie Nicht-Genesenen andererseits stattfinden kann oder sogar muss, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. November 2021 hervorgehoben (Az. 1 BvR 781/21 u. a., juris Rn. 201, 235 f.).

    Diese Grundannahme ist ausweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswegen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O Rn. 195 f.).

    Damit ist jede auf eine Verhinderung oder Begrenzung von persönlichen Kontakten von Menschen zielende Maßnahme grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen, mithin auch das durch § 10 Abs. 1 SächsCorona- NotVO erreichte Verhindern des persönlichen Aufeinandertreffens von Menschen in Gastronomiebetrieben nach 20:00 Uhr und die zeitliche Begrenzung von dort vor 20:00 Uhr beginnenden Treffen auf den entsprechenden Zeitraum bis zum frühen Abend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 277 ff.: Reduktion und Verkürzung von persönlichen Zusammenkünften durch "Sperrzeit" zur Infektionsreduktion geeignet).

    Selbst die - von der Antragstellerin ohnehin nicht angestrebte - Anwendung einer "2G+-Regel" würde kein gleich geeignetes Mittel gegenüber der geregelten "Sperrstunde" darstellen, weil - wovon auch der Senat nach dem oben Gesagten in seiner Rechtsprechung ausgeht - auch Geimpfte und Genesene zumindest, wenn Infektion oder Impfung schon einige Monate zurückliegen, Überträger des Coronavirus sein können, obzwar, wie ausgeführt, nach den vorliegenden Erkenntnissen in geringerem Umfang als Ungeimpfte (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 38 f., 51).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21
    Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

    Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.).

    Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21

    Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.

    2.1 Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 (- 3 B 445/21 -, zur Veröffentl. bei juris vorgesehen Rn. 14) entschieden, dass Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 14, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9 Satz 1 und 2 IfSG ist, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die Untersagung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel angeordnet werden kann und diese Vorschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage - nunmehr längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 (§ 28a Abs. 9 Satz 1 und 2 IfSG i. d. Fassung v. 10. Dezember 2021) - angewendet werden können.

    Soweit § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO den Zutritt zum Einzelhandelsgeschäft der Antragstellerin an die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises knüpft, so hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass er jedenfalls in Ansehung des aktuellen Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen keine Bedenken gegen diese sog. 2G-Regel hat (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 47 ff.; Beschl. v. 21. Dezember 2021 - 3 B 435/21 -, juris Rn. 60 ff., Beschl. v. 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 46 ff.).

    Doch auch soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCorona- NotVO enthaltene Verpflichtung zur Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises einschließlich eines Abgleichs mit amtlichen Ausweispapieren wendet, bewirkt die Norm keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 GG (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 1 S 3781/21

    Normenkontrollantrag; Schutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie; Einzelhandel;

    ebenso OVG Schl.-H., Beschl. v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2021 - 3 B 445/21 - juris; auch: OVG Saarl., Beschl. v. 21.12.2021 - 2 B 282/21, juris, jedoch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejahend; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 - juris).
  • OVG Thüringen, 13.01.2022 - 3 EN 764/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Beschränkungen für nicht geimpfte und genesene

    Für den Senat ergeben sich auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnungen; insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine die §§ 18, 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO betreffenden Beschlüsse vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - und vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - (jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 S 3781/21 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 5 S 1/22 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 3 B 445/21 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 - juris; a. A.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - juris).
  • VG Hamburg, 14.01.2022 - 19 E 5335/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Betreiberin von Filialen des Textileinzelhandels

    Es ist schon nicht ersichtlich, wie das obligatorische Zwei-G- Modell ohne eine korrespondierende Kontrollpflicht der Betreiber bei den gegebenen technischen Mitteln im gleichen Maße durchsetzbar wäre (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 6.1.2022, a. a. O., Rn. 52 f.; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.12.2021, 3 B 445/21, juris Rn. 49).
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